40-Milliarden-Paket | Ein Trugschluss?
Gemäss Bundesratsentscheid vom 20. März 2020 wird der Bund die Schweizer Wirtschaft mit einem CHF 40-Milliarden-Paket unterstützen. Oberste Priorität dieser Massnahme ist, die Beschäftigung und Löhne zu sichern. Das Paket beinhaltet Kurzarbeitsentschädigung sowie verbürgte COVID-Überbrückungskredite. Mit dieser Hilfe sollen vom COVID betroffene Unternehmen möglichst rasch und unbürokratisch mit nötiger Liquidität versorgt werden. Doch auch hier ist Achtsamkeit geboten. Dass nun bedingungslos Kreditvergaben getätigt werden können, ist ein Trugschluss.
Kreditvergaben
Der Bund hat entschieden, dass solvente und vom COVID betroffene Unternehmen Kredite von bis 10 Prozent des Umsatzes oder maximal 20 Millionen Franken beantragen dürfen. Gemäss Bundesrat dürfte eine halbe Million Franken in 90 Prozent der Fälle ausreichen. Die nötigen Eckpunkte werden in einer Notverordnung festgelegt, die Mitte nächster Woche verabschiedet wird. Details zu Modalitäten dieser Gesuche können erst ab dann beantwortet werden.
Unterbilanz – Sanierungsmassnahmen
Dabei ist jedoch gerade bei Unternehmen mit einer knappen Eigenkapitalisierung höchste Vorsicht geboten. Das Obligationenrecht schreibt den Unternehmen vor, dass wenn die Hälfte des Aktienkapitals nicht mehr gedeckt ist, der Verwaltungsrat einer AG respektive der Geschäftsführer einer GmbH unverzüglich Sanierungsmassnahmen der Generalversammlung beantragen muss.
Überschuldung
Sollte eine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestehen, so muss eine Zwischenbilanz erstellt und einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus dieser Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten. Der Richter eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs.
Gefahr bei Verschleppung der Konkursanmeldung
Sollte sich ein Unternehmen bereits in einer Überschuldung befinden, so dürften grundsätzlich keine weiteren Kreditvergaben erfolgen. Der Geschäftsführer riskiert im Falle einer Verschleppung der Konkursanmeldung, sich selbst strafbar zu machen.
Massnahmen
Sollten Unternehmerinnen und Unternehmer auf das Unterstützungspaket respektive auf Kreditvergaben angewiesen sein, so sollten vorerst die möglichen Risiken mit der Bank oder dem Treuhänder geprüft werden.
Im systematischen Modell für den Stakeholder-Ansatz (siehe Abbild) wird ersichtlich, dass wir als Gesellschaft gemeinsam die Verantwortung tragen, die Corona-Krise erfolgreich zu bewältigen und den Staat nicht unnötig zu strapazieren.
Unser Treuhandteam steht Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.
MKY Group AG