Änderungen bei der Mehrwertsteuer ab 01. Januar 2025
Aufhebung Mehrwertsteuer
Zusammengefasst fallen die folgenden Leistungen neu unter die Ausnahmen von der Mehrwertsteuer (MWST).
Die Änderungen betreffen vor allem:
• die durch inländische und ausländische Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen
• die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen
• die Leistungen der koordinierten Versorgung bei Heilbehandlungen
• das Zurverfügungstellen von Infrastruktur an Belegärzte in Ambulatorien und Tageskliniken
• die Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen der privaten Spitex
• das Zurverfügungstellen von Personal durch alle nichtgewinnorientierten Organisationen
Vereinfachte jährliche Abrechnung für Kleinunternehmen (Jährliche Abrechnung)
Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens CHF 5’005’000 auf Antrag eine jährliche Mehrwertsteuererklärung abgeben.
Um in den Genuss der jährlichen MwSt-Meldung zu kommen, müssen frühere und künftige MwSt-Erklärungen fristgerecht eingereicht und bezahlt werden.
Der Antrag auf Umstellung auf die jährliche Berichterstattung kann ab Januar 2025 über das ePortal gestellt werden. Um eine Jahresmeldung für 2025 einzureichen, muss der Antrag bis zum 28. Februar 2025 gestellt werden. Neu steuerpflichtige Personen haben 60 Tage nach Erhalt ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Zeit, die Jahresmeldung über das ePortal zu beantragen.
Am Inhalt der Jahresmeldung ändert sich nichts, so dass Korrekturmeldungen, Jahresabstimmungen oder Fristverlängerungen möglich sind. Die Jahreserklärung muss bis Ende Februar des Folgejahres eingereicht und bezahlt werden.
Die Jahresmeldung ist mit der Verpflichtung zur Zahlung von Vorauszahlungen verbunden. Bei Anwendung der Effektiv- und Pauschalmethode sind drei Vorauszahlungen zu leisten, die am 30. Mai, 30. August und 30. November fällig sind. Bei der Saldosteuersatzmethode ist eine Zahlung bis zum 30. August fällig.
Auf verspätete Zahlungen oder Vorauszahlungen, die im Verhältnis zur tatsächlich geschuldeten Mehrwertsteuer nicht ausreichen, werden Zinsen erhoben. Unseres Erachtens ist diese „Vereinfachung“ in vielen Fällen keine Verbesserung, da weiterhin ein ähnlicher Aufwand wie bei der Abgabe der vierteljährlichen MwSt-Erklärungen erforderlich sein wird.
Saldosteuersatzmethode (Saldosteuersatzmethode / Pauschalsteuersatzmethode)
Neu sind mehr als 2 Saldosteuersätze möglich. Massgeblich bleibt die 10%-Regel, d.h. es muss ein neuer Nettosteuersatz angewendet werden, wenn der Erlösanteil aus der jeweiligen Tätigkeit 10% des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes übersteigt.
Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode (und umgekehrt) ist neu der Wert des eingebrachten Warenlagers zu besteuern, oder die darauf geltend gemachte Vorsteuer ist zu korrigieren (analog der Einlageentsteuerung, oder als Eigenverbrauchskorrektur).
Einige Saldo- und Pauschalsteuersätze wurden von der ESTV überprüft und neu festgelegt.
Besondere Verfahren im Zusammenhang mit Exporten (Formular 1050), der Verbuchung der fiktiven Vorsteuer (Formular 1055) und der Margenbesteuerung (Formular 1056) wurden abgeschafft.
Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Saldosteuersatz erfordern, können direkt in der Mehrwertsteuererklärung beantragt und gemeldet werden. Die ESTV führt eine Prüfung durch und erteilt danach die Bewilligung.
Planen Sie, am 1. Januar 2025 auf eine andere Abrechnungsmethode umzustellen?
Der Antrag auf Änderung der Methode muss vor dem 28. Februar 2025 eingereicht werden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Beurteilung, ob ein Wechsel der Abrechnungsmethode für Sie vorteilhaft ist, und unterstützen Sie bei der Antragstellung.
Plattformbesteuerung (Elektronische Plattformen)
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Mehrwertsteuer auf Verkäufe über mehrwertsteuerpflichtige elektronische Plattformen direkt der Plattform zugerechnet. Diese muss die Steuer erheben, korrekt abwickeln und gegenüber der ESTV deklarieren. Verkäufer sollten prüfen, ob die Plattform in der Schweiz registriert ist und regelkonform handelt, da sie subsidiär für die Mehrwertsteuer haften können.
Plattformbetreiber als Leistungserbringer
Wenn eine Plattform einen Verkäufer und Käufer zusammenbringt, gilt die Plattformbetreiberin als Leistungserbringerin gegenüber dem Käufer. Dies führt zu zwei Lieferungen: eine zwischen Verkäufer und Plattformbetreiberin (steuerbefreit) und eine zwischen Plattformbetreiberin und Käufer.
Steuerbefreiung und Deklaration
Die erste Lieferung ist steuerbefreit und muss unter Ziffer 220 in der MWST-Abrechnung deklariert werden. Es besteht die Möglichkeit, diese Lieferung freiwillig zu versteuern.
Abrechnungsmethoden
Unternehmen, die über Plattformen verkaufen, können unter bestimmten Voraussetzungen zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln und eine jährliche Abrechnung wählen.
Ort der Lieferung
Bei Importen befindet sich der Ort der ersten Lieferung im Ausland und muss unter Ziffer 221 deklariert werden.
Rechnungsstellung
Verkäufer müssen auf Rechnungen angeben, dass es sich um ein Geschäft nach Art. 20a MWSTG handelt und die Plattformbetreiberin nennen.
Auskunftspflicht
Plattformbetreiberinnen müssen nur auf Gesuch der ESTV hin Auskunft erteilen, nicht automatisch.
Abstimmung bei Einfuhr
Eine Abstimmung zwischen deklarierten Verkäufen und Einfuhrsteuer ist vorerst nicht erforderlich.
Subventionen im revidierten Mehrwertsteuergesetzt (Subventionen)
Das neue MWSTG sieht bei der Ausrichtung von Subventionen das Folgende vor (Art. 18 Abs. 3 MWSTG):
«Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a. »
Januar 2025 ist somit für die Mehrwertsteuer entscheidend, ob das Gemeinwesen den Geldfluss ausdrücklich als Subvention bezeichnet.
Ist dies der Fall, handelt es sich mehrwertsteuerlich um eine Subvention, die einen nicht steuerbaren Geldfluss darstellt.
Subventionen sind somit nicht steuerbar, können aber beim Empfänger zu Vorsteuerabzugskürzungen führen (vgl.
Die Buchführung der Gemeinwesen wird von der Finanzkontrolle, der Revisionsstelle oder der Finanzkommission geprüft.
Der Praxisentwurf der ESTV sieht vor, dass finanzielle Mittel nicht nur als “Subvention” bezeichnet werden dürfen, sondern auch als “Finanzhilfe” oder “Staatsbeitrag”, je nach anwendbarer Gesetzgebung. Dies soll sicherstellen, dass die Neuregelung angewendet werden kann.
Bezeichnung als Subvention muss ausdrücklich bis spätestens zum Ablauf der Finalisierungsfrist erfolgen
Das teilrevidierte MWSTG regelt, dass die Bezeichnung als Subvention «ausdrücklich» und «gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin» zu erfolgen hat. Die Bezeichnung ist dem Empfänger oder der Empfängerin somit individuell zur Kenntnis zu bringen.
Idealerweise erfolgt die Bezeichnung als Subvention spätestens bis zur Auszahlung des entsprechenden Betrags. Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) sieht in Art. 29 Abs. 2 aber zudem vor, dass die Bezeichnung als Subvention sogar noch bis zum Ablauf der Finalisierungsfrist derjenigen Steuerperiode (Art. 72 Abs. 1 MWSTG), in der die Auszahlung erfolgt, zulässig ist.
Das auszahlende Gemeinwesen muss der ESTV nachweisen, dass eine Zahlung als Subvention bezeichnet wurde. Die ESTV empfiehlt, dies schriftlich zu dokumentieren. Wenn eine Zahlung nicht als Subvention bezeichnet wird, bedeutet das nicht automatisch, dass sie als steuerbares Entgelt gilt. Die ESTV kann weiterhin prüfen, wie der Geldfluss zu qualifizieren ist.
Onlinepflicht (Mehrwertsteuer Onlinepflicht)
Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST online via ePortal abrechnen. Das Abrechnungsformular kann nicht mehr auf Papier bestellt werden.
Weitere Informationen zur Teilrevision des MWSTG resp. der Mehrwertsteuerverordnung finden Sie hier:
Mehrwertsteuergesetz mit Änderungen ab 2025 (PDF, 1 MB, 19.12.2023)
Mehrwertsteuerverordnung mit Änderungen ab 2025 (PDF, 657 kB, 11.10.2024)
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