Erbrecht und Pflichtanteile ab 2023

Änderungen im Erbrecht – was gilt bei der Erbfolge ab dem 1. Januar 2023?

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Das neue Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Pünktlich dazu wird von der MKY Group AG auf die wichtigsten Änderungen des Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023 nachfolgend kurz eingegangen.

 

Reduktion der Pflichtteile und Vergrösserung der verfügbaren Quoten

Die zentrale Neuerung im Erbrecht ist die Herabsetzung des Pflichtteils der Nachkommen, die Eltern des Erblassers sind nicht mehr durch den Pflichtteil geschützt. Der Pflichtteil der Nachkommen wird von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils reduziert.

Die Nachkommen des Erblassers haben nun Anspruch auf einen Pflichtteil von einem Viertel des Nachlasses des verstorbenen Elternteils, wenn der verstorbene Elternteil verheiratet war oder auf die Hälfte, wenn dieser nicht verheiratet war. Die Ansprüche der überlebenden Ehegatten und eingetragenen Partner auf den Pflichtteil ändern sich jedoch nicht. Dieser beträgt weiterhin, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, die Hälfte der Erbschaft bzw. ein Viertel (½ x ½), wenn er diese mit Nachkommen teilen muss. Bei der Begünstigung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners beträgt die verfügbare Quote nun die Hälfte des Nachlasses statt eines Viertel des Nachlasses.

Aufgrund der erhöhten verfügbaren Quote infolge der Reduktion der Pflichtteile können der überlebende Ehegatte, der eingetragene Partner, nicht eheliche Partner, vereinzelte Nachkommen, Organisationen etc. mittels letztwilliger Verfügung oder Erbvertrag zusätzlich begünstigt werden. Zudem sind die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zu beachten, die mit dem neuen Erbrecht keine Änderung erfahren haben.

 

Erbrecht und Pflichtanteile ab 2023

Abbild: Erbrecht und Pflichtanteile ab 2023

 

Schenkungsverbot

Erbvertragsgläubiger können neu Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden – mit Ausnahme von üblichen Gelegenheitsgeschenken – anfechten, wenn (1) die nachträglichen Schenkungen ihre erbvertraglichen Begünstigungen schmälern und (2) eine Zuwendung zu Lebzeiten nicht im Erbvertrag festgehalten wurde.

Möchte der Erblasser über sein Vermögen zu Lebzeiten ganz oder teilweise weiterhin frei verfügen können, sind entsprechende Vorbehalte im Erbvertrag notwendig.

 

Erb- und ehegüterrechtliche Folgen eines hängigen Scheidungsverfahrens

Nach geltendem Recht besteht das Recht auf den Nachlass und das gesetzliche Erbrecht zwischen Ehegatten nicht, wenn sie geschieden sind oder wenn das Urteil rechtskräftig ist. Mit dem revidierten Erbrecht gilt: Geschiedene Ehegatten haben weiterhin keine Erbrechte untereinander. Stirbt ein Ehegatte während eines Scheidungsverfahrens und ist (1) dieses auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt worden oder (2) haben die Ehegatten seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt, verliert der überlebende Ehegatte nach neuem Recht seinen Pflichtteilsanspruch, nicht jedoch sein gesetzliches Erbrecht. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils Anspruch auf seinen gesetzlichen Erbteil behält, soweit ihm dieser nicht testamentarisch entzogen wurde. Analoges gilt jeweils bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Im Falle eines hängigen Scheidungsverfahrens gemäß vorstehendem Absatz entfallen die übergesetzlichen Leistungen bei der Vorschlagsbeteiligung beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und bei der Gesamtgutzuweisung bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft von Gesetzes wegen.

 

Klarstellung bei der gebundenen Selbstvorsorge

Derzeit besteht Rechtsunsicherheit bezüglich der Auszahlung des gebundenen Vorsorgeguthabens.

Für die Versicherungen und Banken besteht ein Risiko, dass nach Auszahlung an die Begünstigten ohne vorgängige Konsultation der Erben diese die Zahlung anfechten und zum Nachlass zählen lassen wollen. Die neu verankerte Bestimmung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sieht vor, dass Personen mit einer anerkannten Vorsorgeform einen eigenen Anspruch auf die ihnen zugeteilten Leistungen haben. Die Vorsorgeeinrichtungen (Versicherung und Bank) zahlen die Gelder den Begünstigten direkt aus.

Die Ansprüche aus der Säule 3a fallen zwar nicht in den Nachlass, werden aber der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet und unterliegen der Herabsetzung.

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Ihre MKY Group

 

Haftungsausschluss: Der Inhalt dieses Blogbeitrags dient ausschliesslich Informationszwecken und stellt keine professionelle Beratung dar. Jeder Einzelfall sollte individuell geprüft werden, und wir empfehlen, für spezifische Fragen eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

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