Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses

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Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses: Neue Regelungen ab 1. Januar 2025

 

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen in Kraft, um missbräuchliche Konkursverfahren zu verhindern. Diese Massnahmen zielen darauf ab, Schlupflöcher im Konkursrecht zu schliessen und sicherzustellen, dass Unternehmen ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllen.

Die bevorstehenden Gesetzesänderungen betreffen mehrere Rechtsvorschriften, darunter das Obligationenrecht (OR), das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), das Strafgesetzbuch (StGB) und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass die Kosten des Konkursverfahrens künftig dem Schuldner auferlegt werden, um den Missbrauch des Verfahrens zu erschweren. Darüber hinaus führen diese Änderungen zu Anpassungen in der Handelsregisterverordnung (HRegV) und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem Vostra (StReV).

 

Inkasso von öffentlich-rechtlichen Forderungen
Art. 43 Abs. 1 SchKG (welcher besagt, dass Konkursbetreibungen von öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgeschlossen sind) wird per 1. Januar 2025 aufgehoben. Dies bedeutet, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche (wie z.B. Steuerforderungen, Sozialversicherungsbeiträge etc.) ab 2025 nach den allgemeinen Regeln des Konkurses betrieben werden, sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist.

 

Personensuche im Handelsregister (936a OR)

Auf der Website des zentralen Firmenindexes (Zefix) werden künftig Personendaten mit den Daten der Gesellschaft verknüpft. Dies ermöglicht es, öffentlich einzusehen, in welcher Rechtseinheit und Funktion eine Person im Handelsregister eingetragen ist oder war. Diese Massnahme soll Verhaltensmuster aufdecken und abschreckend auf Personen wirken, die wiederholt Konkursverfahren missbräuchlich herbeiführen.

 

Nichtigkeit des Mantelhandels im Obligationenrecht (685a OR)

Mantelgesellschaften, also faktisch aufgelöste Unternehmen ohne operative Tätigkeiten, werden ab dem 1. Januar 2025 im Obligationenrecht berücksichtigt. Die Übertragung von Aktien oder Stammanteilen solcher Gesellschaften ist nichtig, wenn die Gesellschaft ohne vorgängige Auflösung liquidiert und aufgegeben wurde. Dies soll den Handel mit solchen Gesellschaften unterbinden.

 

Kontrolle des Mantelhandels durch das Handelsregisteramt (Art. 67a Abs. 2 StGB (SR 3110))

Die Handelsregisterverordnung wird angepasst, sodass Handelsregisterämter bei Verdacht auf Mantelhandel die Jahresrechnung der betreffenden Gesellschaft einfordern müssen. Stellt das Handelsregisteramt fest, dass die Gesellschaft überschuldet ist und keine Geschäftstätigkeit oder verwertbare Aktiven aufweist, wird die Eintragung verweigert.

 

Rückwirkendes Opting-out nicht mehr möglich (Art. 727a Abs. 2 OR)

Unternehmen mit weniger als zehn Vollzeitangestellten konnten bisher mit Zustimmung aller Gesellschafter auf eine eingeschränkte Revision verzichten. Ab dem 1. Januar 2025 gilt dieser Verzicht erst für das kommende Geschäftsjahr, nicht mehr rückwirkend.

 

Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Behörden (Art. 112 Abs. 4 DBG (SR 642.11))

Kantonale Steuerverwaltungen sind künftig verpflichtet, den Handelsregisterämtern zu melden, wenn eine Gesellschaft die gesetzlich vorgeschriebene Jahresrechnung nicht eingereicht hat. Diese Bestimmung soll die Zusammenarbeit zwischen den Behörden stärken und verhindern, dass Gesellschaften ohne Buchführung zum Nachteil ihrer Gläubiger agieren.

 

Ihre MKY Treuhandpartner GmbH

Quelle:
Schärfere Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse ab dem 1. Januar 2025

 

Haftungsausschluss: Der Inhalt dieses Blogbeitrags dient ausschliesslich Informationszwecken und stellt keine professionelle Beratung dar.
Jeder Einzelfall sollte individuell geprüft werden, und wir empfehlen, für spezifische Fragen eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

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