Coronavirus (Covid-19) – Bundesrat erklärt den Notstand für die Schweiz / Anmeldung Kurzarbeit
Das Coronavirus breitet sich in der Schweiz weiter aus und betrifft immer mehr Unternehmen. An einer Medienkonferenz erläutert der Bundesrat, dass sämtliche Läden, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe bis vorläufig am 19. April 2020 geschlossen werden. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittelläden und die Gesundheitseinrichtungen. Ebenfalls können Take-aways, Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Apotheken, Tankstellen, Bahnhöfe, Banken, Poststellen, Hotels, die öffentliche Verwaltung und soziale Einrichtungen, wie auch Werkstätten für Transportmittel geöffnet bleiben.
Wie gehen Sie mit der Pandemie in Ihrem Unternehmen um? Was können Sie tun, wenn die Arbeit ausfällt?
Pandemieplan
6113 positiv auf Covid-19 getestete Personen (Stand: 21.03.2020), geschlossene Grenzen, abgesagte Veranstaltungen. Der Virus hat nun auch die Schweiz fest im Griff. Der Bundesrat bewilligte dazu am 20. März 2020, weitere 32 Milliarden Franken zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Folgend erhalten Sie einen Überblick über den vom Bund veröffentlichten Pandemieplan sowie die Inanspruchnahme von Kurzarbeit.
Empfehlungen für die Arbeitswelt – Schutz der Mitarbeitenden
Da Covid-19 vor Allem für Menschen über 65 oder mit bestehender Vorerkrankung gefährlich werden kann, stehen Ihnen und Ihren Mitarbeiter folgende Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit im Fokus:
- Das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz möglichst minimieren.
- Regelmässiges Händewaschen sollte für alle möglich sein.
- Falls möglich, lassen Sie Home-Office bzw. Office-Splitting zu.
- In Branchen bei denen Home-Office nicht möglich ist (Handel, Handwerk, Baugewerbe etc.), sollten die Mitarbeitenden genügend Abstand von einander halten.
- Beim Arbeitszeugnis wird um Kulanz erbeten, fordern Sie erst nach 5 Tagen eines ein, um Gesundheitseinrichtungen nicht zusätzlich zu belasten.
- Ermutigen Sie Ihre Mitarbeiter, nicht zu Stosszeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen.
- Desinfizieren Sie regelmässig Ablageflächen, Türklinken und Tresen, die von vielen Personen benutzt werden.
Für weitere Informationen steht Ihnen der Pandemieplan des BAG unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.bundespublikationen.admin.ch/cshop_mimes_bbl/48/48DF3714B1101EE9BD980986CFA8E178.pdf
Anmeldung Kurzarbeit – Voraussetzungen
Zum Ausgleich von vorübergehenden Beschäftigungseinbrüchen aufgrund des Coronavirus decken die Arbeitslosenversicherungen den von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer. Das Ziel der Kurzarbeit besteht darin, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle keine Kündigungen ausgesprochen werden.
NEU: Die Kurzarbeitsentschädigung kann auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen, temporäre Arbeiternehmer und für Lehrlinge ausgerichtet werden. Auch für arbeitgeberähnliche Angestellte (z.B. für Gesellschafter einer GmbH oder Personen, die im Betrieb des Ehegatten arbeiten) kann ab sofort die Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden.
Folgende Kennwerte sind bei der Beantragung der Kurzarbeit zu beachten, damit der Ausfall von der Arbeitslosenversicherung entschädigt wird: (administrative Erleichterung in Zusammenhang mit dem Coronavirus)
- Die Voranmeldung zur Kurzarbeit mit den verlangten Beilagen wird schriftlich eingereicht.
- Das Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft die Voranmeldung und fordert unter Umständen weitere Informationen ein.
- Der Ausfall von Arbeit muss ausserordentlich, vorübergehend und auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sein.
- Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind, werden ebenfalls anerkannt.
- Mindestens 3 Tage vor der geplanten Kurzarbeit müssen Sie dem Amt für Wirtschaft und Arbeit schriftlich das Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» zukommen lassen.
- Kurzarbeit wird regulär für drei Monate bewilligt, kann aber mit wieder mit dem Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» verlängert werden
- Das Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft die Voranmeldung und fordert unter Umständen weitere Informationen
Ablauf nach Einreichung und Genehmigung der Kurzarbeitsentschädigung
Wurde die Voranmeldung bewilligt, so müssen Sie:
- eine betriebliche Zeiterfassung führen.
- den Entschädigungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei Ihrer Arbeitslosenkasse geltend machen.
- bei Notwendigkeit einer Verlängerung der Kurzarbeit eine neue Voranmeldung mit aktualisierter Begründung (obligatorisch) einreichen.
Oben erwähntes Verfahren gilt für den Kanton St. Gallen. Die weiteren Kantone haben leichte Abweichungen zu diesem Verfahren. Brauchen Sie Unterstützung bei der Anmeldung oder wünschen Sie weitere Auskünfte in Bezug auf die Kurzarbeit sowie der aktuellen Notlage? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung. Unter folgendem Link finden Sie eine Angebotsübersicht (Preisübersicht_Unterstützung Corona).
Neben der Kurzarbeit gibt es weitere Optionen mit denen man die Existenz seines Betriebes sichern kann. Im Zuge einer allenfalls drohenden Rezession (bei längerer Haltedauer des aktuellen Zustands) ist es sinnvoll, einen (Krisen-)Finanzplan zu errichten, um auch in Zukunft liquide zu bleiben und die Geschäftstätigkeit aufrecht zu halten. Aus solchen Geschäftszyklen kommen viele Unternehmen nicht selten gestärkt wieder heraus – versuchen Sie, dies auch als eine Chance zu sehen.
Epidemieversicherung
Gerade bei KMUs kann eine Epidemie wie Covid-19 die Existenz zerstören. Um ihren Betrieb in Zukunft vor Ertragsausfällen und Lohnkosten aufgrund einer übertragbaren Krankheit zu schützen, kann es sich lohnen eine Epidemieversicherung in Betracht zu ziehen.
Vorteile der Epidemieversicherung auf einen Blick
- Versicherung von Ertragsausfall und Lohnkosten
- Versicherung von Schäden an eigenen Waren, Waren von Dritten und Rückrufware
- Übernahme der Mehrkosten, um den Betrieb aufrecht zu erhalten
- Kosten für ärztliche Untersuchungen und Desinfektion des Betriebs
Epidemieversicherung im Detail
- Ertragsausfälle wegen Betriebschliessungen, Quarantäne, Belieferungsverbot von Kunden, Beseitigung oder Wiederaufbereitung von infizierten oder infektionsverdächtigen Waren.
- Lohnkosten der Angestellten, die wegen der Epidemie nicht arbeiten dürfen.
- Die Versicherung übernimmt im Schadenfall den Umsatzausfall während der Dauer von Massnahmen, die von einer Behörde angeordnet werden, mit einer Nachperiode von bis zu 30 Tagen.
- Muss der Betrieb zum Teil geschlossen werden, übernimmt die Versicherung Lohnkosten für jeden betroffenen Arbeitnehmer während bis zu 90 Tagen pro Versicherungsjahr.
Leider lehnen zurzeit diverse Versicherungen neue Vertragsabschlüsse ab.
Im Zuge der Globalisierung und des freien Personenverkehrs innerhalb des EWR Raumes ist eine erneute Pandemie nicht ausgeschlossen. Sie möchten in Zukunft gewappnet sein? Unsere Versicherungsexperten zeigen Ihnen gerne Optionen auf, mit denen Sie im Ernstfall abgesichert sind.