Die Agenda für Steuertransparenz

Die Richtlinie 2018/822/EU, bekannt als DAC6, ist eine EU-Richtlinie, die neue Meldepflichten für grenzüberschreitende Vereinbarungen einführt.

In den letzten Jahren wurden in der gesamten EU eine Reihe von Maßnahmen zur Steuertransparenz und zur Bekämpfung der Steuervermeidung eingeführt, mehrere davon als direkte Reaktion auf die endgültigen BEPS-Berichte (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD und die Enthüllungen der Panama-Papers. DAC6 hat die Aufgabe, Offenlegungspflichten für bestimmte Vereinbarungen mit einem grenzüberschreitenden Element der Europäischen Union aufzuerlegen, wenn die Vereinbarungen unter bestimmte Merkmale (sogenannte «Hallmarks») fallen, und in bestimmten Fällen, in denen der Haupt- oder erwartete Nutzen der Vereinbarung ein Steuervorteil ist. Die Richtlinie trat am 01. Juli 2020 in Kraft, jedoch müssen Steuerzahler und Intermediäre ihre grenzüberschreitenden Steuerplanungsmodelle bereits ab 25. Juni 2018, also rückwirkend, melden.

 

Welche Transaktionen sind von der DAC6 Richtlinie betroffen?

Damit eine Transaktion unter DAC6 meldepflichtig ist, ist es erforderlich, dass

    • die Vereinbarung eine grenzüberschreitende Dimension hat, d.h. sie betrifft Teilnehmer, die entweder in mehr als einem EU-Mitgliedsstaat oder in einem Mitgliedsstaat und einem Drittland ansässig sind; die Vereinbarung unter eines der fünf, in der Richtlinie genannten «Hallmarks» fällt; und
    • im Falle bestimmter Hallmarks, dass der «Main Benefit-Test» erfüllt ist.

 

Main Benefit Test
Der Test gilt als erfüllt, wenn festgestellt werden kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile einer Gestaltung, die Erlangung eines Steuervorteils ist.

 

Die fünf geregelten «Hallmarks» sind folgende:

A: Allgemeine Kennzeichen in Verbindung mit dem «Main benefit» Test
Bedingungen der Vertraulichkeit – Vereinbarungen, bei denen der Teilnehmer oder Steuerzahler eine Vertraulichkeitsvereinbarung eingeht, um nicht offenzulegen, wie die Vereinbarung einen Steuervorteil gegenüber anderen Vermittlern oder Steuerbehörden offenlegen könnte.
Gebührenregelung – Die Vermittlungsgebühr basiert auf der durch die Vereinbarung eingesparten Steuer.
Eine Gestaltung, deren Dokumentation und/oder Struktur im Wesentlichen standardisiert ist und für mehr als einen relevanten Steuerpflichtigen verfügbar ist, ohne dass sie für die Umsetzung wesentlich individuell angepasst werden muss.
B:  Spezifische Kennzeichen in Verbindung mit dem «Main benefit»-Test
Loss Buying – Wenn die Vereinbarung den Kauf eines verlustbringenden Unternehmens beinhaltet, um die Steuerschuld zu reduzieren.
Umwandlung von Einkommensarten – Wenn die Vereinbarung bewirkt, dass Einkommen in Kapital oder eine andere Einkommensart umgewandelt wird, die zu niedrigeren Sätzen besteuert wird.
Eine Gestaltung, die zirkuläre Transaktionen nutzt, die zu einem Round tripping von Vermögen führen, und zwar durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion oder von Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen oder die ähnliche Merkmale aufweisen.
C.   Spezifische Kennzeichen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen
Eine Gestaltung, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen umfasst und bei der mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
–      Der Empfänger ist steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig;
–      der Empfänger ist zwar steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig, dieses Hoheitsgebiet
a.     erhebt aber keine Körperschaftsteuer oder hat einen Körperschaftsteuersatz von null oder nahe null oder

b.     wird in der Liste der Drittländer geführt, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam oder im Rahmen der OECD als nicht-kooperierende Länder eingestuft wurden;

–      die Zahlung ist im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich ansässig ist, vollständig von der Steuer befreit;
–      die Zahlung kommt im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich ansässig ist, in den Genuss von einem präferentiellen Steuerregime.
In mehr als einem Hoheitsgebiet werden Abzüge für die Abschreibung desselben Vermögenswertes beantragt.
In mehr als einem Hoheitsgebiet wird eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen beantragt.
Es liegt eine Gestaltung vor, die die Übertragung von Vermögenswerten vorsieht und bei der es einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des in diesen beteiligten Hoheitsgebieten für den Vermögenswert anzusetzenden Wertes gibt.
D. Spezifische Kennzeichen hinsichtlich des automatischen Informationsaustauschs und der wirtschaftlichen Eigentümer
Eine Gestaltung, die zu einer Aushöhlung der Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts oder gemäß gleichwertiger Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, einschließlich Abkommen mit Drittländern, führen kann oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften oder Abkommen zunutze macht.
E.   Spezifische Kennzeichen hinsichtlich der Verrechnungspreisgestaltung
Spezifische Merkmale in Bezug auf die Verrechnungspreise: Dazu gehören die Nutzung einseitiger Safe-Harbor-Regeln; die Übertragung schwer zu bewertender immaterieller Vermögenswerte, wenn keine zuverlässigen Vergleichswerte existieren und die Projektion künftiger Cashflows oder Erträge höchst unsicher ist.

Wer ist meldepflichtig?

Nach der Richtlinie ist grundsätzlich der Intermediär meldepflichtig, also jene Person, die eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte gestaltet, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt (z.B. Steuerberater oder Rechtsanwälte).

Wenn der Intermediär allerdings nicht in einem EU-Mitgliedsstaat domiziliert ist oder aufgrund des Berufsgeheimnisses von der Meldung befreit ist, fällt die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen (= jene Person, die die Steuergestaltung in Anspruch nimmt).

Wieso DAC6 auch Schweizer Unternehmen betrifft

Ausgehend von den obigen Ausführungen betrifft DAC6 viele Schweizer Unternehmen mit Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Europäischen Union. Die Nichteinhaltung dieser neuen Regeln ist keine Option, da Strafen von bis zu mehreren hunderttausend Euro anfallen können. Deshalb sollten alle Schweizer Unternehmen mit EU-Bezug bereits jetzt mit der Analyse ihrer grenzüberschreitenden Transaktionen beginnen, damit sie in der Lage sind, den Meldepflichten nachzukommen.

Beispiel:

Hauptsitz eines Uhrmachers in der Schweiz, französische Tochtergesellschaft

  • Der Schweizer Hauptsitz erhält von der französischen Tochtergesellschaft Lizenzgebühren (werden in der Schweiz privilegiert besteuert)
  • Solch eine Transaktion würde unter Hallmark C der Richtlinie fallen und somit müsste sie von der französischen Tochtergesellschaft unter DAC6 gemeldet werden.

 

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