Fiktiver Vorsteuerabzug: Nutze die oftmals vergessene Steueroptimierung

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Fiktiver Vorsteuerabzug: Nutze die oftmals vergessene Steueroptimierung
Die fiktive Vorsteuer ermöglicht den Abzug auf individualisierte, bewegliche Gegenstände. Dies ist eine wichtige Maßnahme, um die steuerliche Belastung zu reduzieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Vergessen wir daher nicht, diesen Abzug zu berücksichtigen!

Die fiktive Vorsteuer ist ein Konzept im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (MWST) und bezieht sich auf die Vorsteuer, die ein Unternehmen für Ausgaben geltend machen kann, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gegenständen für steuerpflichtige Geschäftszwecke entstehen, aber für die keine Rechnung mit ausgewiesener MWST vorliegt. Normalerweise kann ein Unternehmen die Vorsteuer, die in der Rechnung aufgeführt ist, in der MWST-Abrechnung geltend machen. Es gibt jedoch Fälle, in denen zwar geschäftlich bedingte Ausgaben anfallen, aber keine Rechnung mit ausgewiesener MWST vorliegt.

In der Schweiz kann die fiktive Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeit ein individualisierbarer beweglicher Gegenstand bezogen wird und beim Bezug keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) geht davon aus, dass eine nicht steuerpflichtige Person einen Gegenstand mit einer Vorsteuerbelastung eingekauft hat. Daher besteht das Recht, auf den korrekterweise ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellten Gegenstand die Vorsteuer abzuziehen.

Welche Gegenstände sind für den Abzug fiktiver Vorsteuern zulässig?
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gelten auch für den Abzug der fiktiven Vorsteuer. Gemäß dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) vom 12. Juni 2009, Stand 1. Januar 2023, haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Gegenstände einen Abzug der fiktiven Vorsteuer gemäß Artikel 28a MWSTG vorzunehmen. In der MWST-Info wird die Erläuterung im Zusammenhang mit den zulässigen Gegenständen wie folgt definiert:

Ein beweglicher Gegenstand kann aufgrund einer individuellen Kennzeichnung, buchhalterischen Aufzeichnung oder offensichtlicher Gegebenheiten optisch oder strukturell als individualisiert betrachtet werden. Ein Beispiel dafür ist ein Hirsch, der durch die kantonalen Bestimmungen der Jagdbetriebsvorschriften zur Sonderjagd unverzüglich dem zuständigen Wildhüter zwecks Registrierung vorgezeigt werden muss. Die Registrierung verleiht dem Hirsch zusätzlich eine individuelle Kennzeichnung.
Dieses Beispiel verdeutlicht, dass der Abzug fiktiver Vorsteuern nicht nur auf offensichtliche Gegenstände wie beispielsweise Motorfahrzeuge beschränkt ist, sondern weitreichender angewendet werden kann.

Eine weitere Möglichkeit für den Abzug fiktiver Vorsteuern besteht bei den Leistungen der Urproduktion. Diese sind grundsätzlich von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 lit. 26 MWSTG). Urproduzenten müssen über die im Betrieb gewonnenen Erzeugnisse keine MWST abrechnen und auf deren Abnehmer überwälzen. Um eine Schattensteuer auf den Erzeugnissen dieser Urproduzenten zu vermeiden, können steuerpflichtige Bezüger gemäß Artikel 28 Abs. 2 MWSTG den reduzierten Steuersatz auf den in Rechnung gestellten Betrag als Vorsteuer abziehen. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Wohn- bzw. Geschäftssitz und die Wirtschaftsgebäude der Leistungserbringenden im Inland befinden.

Dokumentation für den Abzug fiktiver Vorsteuern
Um den Abzug fiktiver Vorsteuern zu rechtfertigen und möglichen Steuerprüfungen standzuhalten, ist eine sorgfältige Dokumentation und Nachweisführung von großer Bedeutung. Hier sind einige wichtige Aspekte, auf die Sie achten sollten:

  1. Kaufvertrag und individuelle Aspekte:
    Stellen Sie sicher, dass der Kaufvertrag eindeutig die individualisierten Aspekte des erworbenen Gegenstands angibt. Falls kein Kaufvertrag vorhanden ist, sollten Sie beim Lieferanten oder Verkäufer eine detaillierte Rechnung mit Angaben zu den spezifischen Kaufgegenständen anfordern.
  2. Anlageverzeichnis für nicht weiterverkaufte Gegenstände:
    Wenn es sich bei den erworbenen Gegenständen nicht um Weiterverkaufsartikel handelt, empfiehlt es sich zusätzlich, ein detailliertes Anlageverzeichnis zu führen. Dieses sollte Informationen zum Kaufzeitpunkt sowie zur individuellen Kennzeichnung des jeweiligen Gegenstands enthalten.

Fazit zum fiktiven Vorsteuerabzug
Der Abzug fiktiver Vorsteuern beim Einkauf individualisierter, beweglicher Gegenstände ist eine effektive Möglichkeit, die Steuerbelastung zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Eine genaue Dokumentation und Nachweisführung sind dabei entscheidend, um den Vorsteuerabzug zu rechtfertigen und möglichen Prüfungen standzuhalten. Die individuelle Kennzeichnung, detaillierte Rechnungen, Kaufverträge und gegebenenfalls Anlageverzeichnisse spielen eine wichtige Rolle. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, Experten hinzuzuziehen oder eine Anfrage bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu stellen, um den korrekten Abzug fiktiver Vorsteuern sicherzustellen.

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