Privatanteil Geschäftsauto

Geschäftsfahrzeuge: Spezielle Einrichtung und private Nutzung

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Geschäftsfahrzeuge: Spezielle Einrichtung und private Nutzung

 

In vielen Unternehmen sind Geschäftsfahrzeuge ein wichtiger Bestandteil des täglichen Betriebs. Dabei ist es entscheidend, zwischen speziell eingerichteten und nicht speziell eingerichteten Fahrzeugen zu unterscheiden.

 

Spezielle Einrichtung

Sind die Fahrzeuge speziell für den entsprechenden Beruf eingerichtet, wie zum Beispiel mit einem Gestell im Kofferraum für notwendiges Pflege-Equipment, kann dies die private Nutzung erheblich einschränken. Ein Werkstattwagen oder ein Fahrzeug mit fest eingebauten Geräten fällt ebenfalls in diese Kategorie. In solchen Fällen kann der Privatanteil entfallen, da die private Nutzung durch die spezielle Einrichtung stark begrenzt wird.

 

Private Nutzung

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage, ob die Fahrzeuge auch privat genutzt werden dürfen. Der Arbeitsweg gilt als private Nutzung, ebenso wie die Verwendung ausserhalb der Arbeitszeit. Es ist daher wichtig zu klären, ob die Mitarbeitenden, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, dieses auch mit nach Hause nehmen oder ob die Fahrzeuge immer im Geschäft stehen bleiben (Poolfahrzeuge).

 

Privatanteil – Zwei Varianten

Wird das Fahrzeug privat genutzt und ist es nicht speziell eingerichtet, gibt es zwei Möglichkeiten, wie man die Privatanteile verbuchen und in der Gehaltsabrechnung darstellen kann:

Ohne Gehaltsabzug

  • Der monatliche Privatanteil von 0.9% des Anschaffungspreises exkl. MWST (10.8% pro Jahr) wird als Bruttogehalt aufgerechnet (Naturallohn). Dieser Zuschlag ist wichtig, damit das AHV-relevante Gehalt auch effektiv «ver-AHV’t» wird (Abgaben AHV-Beiträge auf Naturallohn).
  • Da das Fahrzeug bereits als Leistung erhalten wird, wäre es falsch, wenn dieser zusätzliche Bruttolohn bestehen bleibt. Daher wird der Betrag nach der Nettolohn-Position wieder in Abzug gebracht, sodass der ausbezahlte Betrag neutralisiert wird.
  • Fazit: Man erhält das Fahrzeug auch für die private Nutzung, versteuert den Gegenwert und zahlt Sozialversicherungsabgaben darauf.

Mit Gehaltsabzug

  • Will man der entsprechenden Person die Nutzung gewähren, jedoch nicht verschenken, so gibt es die Möglichkeit, dass nichts als Bruttolohn aufgerechnet wird, jedoch ein Abzug nach dem Nettolohn erfolgt.
  • Fazit: Da man das Auto zwar nutzen kann, den 10.8%-igen Anteil jedoch selbst trägt, braucht es keine Angabe im Bereich des Bruttolohnes.

 

Ergänzende Angaben

Übernimmt der Arbeitnehmer beträchtliche Kosten (z. B. sämtliche Kosten für Unterhalt, Versicherungen, Benzin und Reparaturen), so ist im Lohnausweis keine Aufrechnung vorzunehmen. Es muss lediglich folgender Text angebracht werden: „Privatanteil Geschäftsfahrzeug im Veranlagungsverfahren abzuklären“.

Neben der pauschalen Ermittlung des Privatanteils besteht die Möglichkeit der effektiven Erfassung der Privatnutzung. Voraussetzung dafür ist, dass ein Bordbuch geführt wird. Der im Lohnausweis zu deklarierende Anteil für die Privatnutzung wird so errechnet, dass die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer (inklusive Arbeitsweg) mit dem entsprechenden Kilometeransatz multipliziert wird (z. B. 8’500 Privatkilometer x 70 Rappen = CHF 5’950).

 

 

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Haftungsausschluss: Der Inhalt dieses Blogbeitrags dient ausschliesslich Informationszwecken und stellt keine professionelle Beratung dar.
Jeder Einzelfall sollte individuell geprüft werden, und wir empfehlen, für spezifische Fragen eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

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