Die Schweizer Mehrwertsteuerpflicht
Mehrwertsteuerpflichtig ist prinzipiell jede Privatperson oder Gesellschaft, die eine gewerbliche oder beruflich selbständige Tätigkeit ausübt. Auch wenn Ausnahmen für tiefere Sätze bestehen, beträgt der Normalsteuersatz 8.1%, wobei die Vorsteuer von diesem abgezogen werden kann.
Wer ist mehrwertsteuerpflichtig?
Wer „unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt“ ist gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Unter diesem Artikel sind Privatpersonen bzw. Einzelunternehmen, sowie Gesellschaften, wie zum Beispiel eine AG oder GmbH, miteingeschlossen.
Bereits lockere Zusammenschlüsse wie Arbeitsgemeinschaften können sogar steuerpflichtig werden, wenn sie ein Unternehmen betreiben, da die Mehrwertsteuerpflicht von der Rechtsform unabhängig ist.
Des Weiteren konkretisiert Art. 10 Abs. 1bis Bst. a MWSTG ein Unternehmen als jemanden, der „eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt.“
Unternehmensführung
Folglich unterliegt jeder der Mehrwertsteuerpflicht, der ein Geschäft führt, das darauf abzielt, Einnahmen durch die Erbringung einer Dienstleistung zu erzielen. Zum Beispiel ist ein Kiosk mehrwertsteuerpflichtig, da es für die verkauften Waren ein Entgelt verlangt.
Für das Vorliegen der Mehrwertsteuerpflicht ist es ausreichend, dass die Geschäftstätigkeit auf Einnahmen ausgerichtet ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass tatsächlich Einnahmen erzielt werden. Selbst ein Unternehmen in der Gründungsphase, das noch keine Einnahmen erzielt, wie zum Beispiel ein Startup, kann unter Umständen mehrwertsteuerpflichtig sein.
Als unternehmerische Tätigkeit gilt auch das Halten, Verwalten und Verkaufen von Beteiligungspapieren an Unternehmen.
Öffentliches Auftreten
Als zusätzliche Bedingung erfordert die Mehrwertsteuerpflicht ein „öffentlichen Auftreten im eigenen Namen“ (Art. 1 Abs. 1b Bst. b MWSTG).
Daher muss das Unternehmen für die Öffentlichkeit erkennbar als solches auftreten, damit die Steuerpflicht entsteht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Restaurant betrieben wird oder wenn ein Unternehmen eine eigene Webseite hat, auf der es seine Dienstleistungen bewirbt.
Befreiung von der Mehrwertsteuer
Es gibt verschiedene Ausnahmen von der Mehrwertsteuerpflicht. Einerseits tritt die Pflicht erst ab einem bestimmten Umsatz oder einem bestimmten Steuerbetrag ein, andererseits sind bestimmte Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer ausgenommen.
Mehrwertsteuerbefreiung
Wer einen Jahresumsatz von weniger als CHF 100’000.– im In- und Ausland erzielt, ist grundsätzlich von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Vorausgesetzt, der Umsatz stammt nicht aus Leistungen, die ohnehin von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
Auch ausländische Unternehmen, die steuerfreie Leistungen im Inland erbringen, sind von der Steuer befreit, unabhängig vom Umsatz. Nicht gewinnorientierte, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine sind von der Steuerpflicht befreit, wenn ihr Jahresumsatz weniger als CHF 250’000.– (vormals CHF 150’000) beträgt.
Kann die Mehrwertsteuer freiwillig entrichtet werden?
Kann die Mehrwertsteuer freiwillig entrichtet werden? Ja, das ist möglich! – Das MWSTG sieht die Möglichkeit vor, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. Dies kann zum Beispiel geschehen, wenn die Kunden eines Unternehmens mehrwertsteuerpflichtig sind und später den Vorsteuerabzug geltend machen möchten. Durch die freiwillige Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht kann sichergestellt werden, dass die Steuerlast beim Endverbraucher liegt.
Der Verzicht ist auch aus steuerlicher Sicht sinnvoll, wenn während der Gründungsphase hohe vorsteuerbelastete Ausgaben anfallen oder wenn Leistungen als Exporte steuerbefreit sind.
Der Verzicht auf die Befreiung muss beantragt werden und für mindestens eine gesamte Steuerperiode gelten.
Ausnahmen von der Mehrwertsteuerpflicht
Neben den Umsatz- und Steuergrenzen gibt es eine umfangreiche Liste von Leistungen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind. In Art. 21 des MWSTG wird abschließend aufgeführt, welche Leistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
Beispiele für Ausnahmen sind die Leistungen von Ärzten und die Eintrittspreise in Zoos. Ob ein neu gegründetes Unternehmen unter eine Ausnahme oder Befreiung fällt, muss im Einzelfall geprüft werden. Auf diese Leistungen muss keine Mehrwertsteuer entrichtet werden, jedoch ist auch kein Vorsteuerabzug möglich (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
Verzicht auf Befreiung für Vorsteuer
Es ist möglich, die freiwillige Besteuerung von befreiten Leistungen zu wählen, um den Vorsteuerabzug vornehmen zu können. Deshalb hat der Gesetzgeber in Art. 22 des MWSTG die Option vorgesehen, befreite Leistungen wahlweise zu besteuern.
Für die Ausübung dieser Option ist kein spezielles Gesuch erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Steuerpflichtige die Steuer offen in seinen Abrechnungen ausweist.
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