Änderungen bei den obligatorischen Sozialversicherungen ab 1. Januar 2025

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Die obligatorischen Sozialversicherungen – Leistungen und Grenzwerte 2025

Wir freuen uns, Ihnen die neuesten Informationen zu den obligatorischen Sozialversicherungen für das Jahr 2025 präsentieren zu dürfen! Ab dem 1. Januar 2025 gibt es einige wichtige Änderungen, die sowohl die AHV-Renten als auch die berufliche Vorsorge betreffen. Die AHV-Mindest- und Maximalrenten steigen, und auch die Mindestbeiträge für Selbständige und Nichterwerbstätige werden angepasst. Zudem gibt es Neuigkeiten zu den Familienzulagen, die ebenfalls erhöht werden. Bleiben Sie informiert und profitieren Sie von den aktuellen Entwicklungen!

AHV
Die AHV-Renten werden der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst (Mischindex). Die Minimalrente steigt um CHF 35, die Maximalrente um CHF 70. Die Mindestbeiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige steigen auf CHF 530 pro Jahr. Der Grenzbetrag für tiefe Einkommen (AHV-befreit) wird auf CHF 2’500 pro Jahr angehoben.

BVG
Die Anpassung der AHV-Renten hat auch Auswirkungen auf die Berufliche Vorsorge. Sämtliche Grenzwerte wie Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug und versicherter Lohn ändern sich. Am 22. September 2024 hat das Stimmvolk die BVG-Reform abgelehnt. Somit sind bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge bis 2026 keine wesentlichen Änderungen in den Bereichen Altersgutschriften und Umwandlungssatz zu erwarten. Pensionskassen mit überobligatorischen Lösungen haben bereits Anpassungen im Zusammenhang mit der steigenden Lebenserwartung vorgenommen und werden dies auch weiterhin tun.

EL
Bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen wird der Betrag zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst.

Familienzulagen FamZG
Die Mindestansätze der Familienzulagen steigen auf CHF 215 pro Monat, die Ausbildungszulage auf CHF 268. In den Kantonen ZH, GL, SO, BL, AG. TG und TI führt dies zu einer automatischen Erhöhung, da diese Kantone nur die Mindestansätze auszahlen. In den anderen Kantonen können Erhöhungen erfolgen, müssen aber nicht, da es neben dem eidgenössischen Familienzulagengesetz auch kantonale Gesetze gibt, die eine höhere Kinder- und Ausbildungszulage regeln können.

Krankenversicherung
Es wird mit einer durchschnittlichen Erhöhung der Krankenkassenprämien von rund 7% gerechnet.

Erhöhung des Rentenalters der Frauen in der AHV und im BVG
Das Referenzalter (neuer Begriff für Rentenalter) der Frauen wird schrittweise um drei Monate pro Jahr erhöht. Die Erhöhung beginnt im Jahr 2025.

Das Referenzalter der Frauen steigt wie folgt:

Aufgrund der AHV Revision 21 gehören die Jahrgänge 1961 – 1969 (Frauen) zur Übergangsgeneration. Frauen dieser Generation, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, erhalten einen lebenslangen monatlichen Zuschlag auf ihre Rente. Der Zuschlag ist nach Einkommen gestaffelt. Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren. Dies gilt auch für die berufliche Vorsorge.

Quelle: https://www.rosemarie-rossi-consulta.ch/grenzwerte-und-checklisten.html?file=files/downloads/Grenzwerte_2025.pdf&cid=116

 

Ihre MKY Group

 

Haftungsausschluss: Der Inhalt dieses Blogbeitrags dient ausschliesslich Informationszwecken und stellt keine professionelle Beratung dar.
Jeder Einzelfall sollte individuell geprüft werden, und wir empfehlen, für spezifische Fragen eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

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