Schweizer Erbecht

Schweizer Erbecht

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In der Schweiz wurden im Jahr 2019 schätzungsweise 95 Milliarden Franken vererbt (vgl. Steck, 2019).

Während es den Einwohnern einiger Länder freisteht, ihr Vermögen einer beliebigen Einrichtung ihrer Wahl zu hinterlassen oder zumindest einen gesetzlichen Erben unter bestimmten Umständen zu enterben, hat die Schweiz hingegen ein streng geregeltes Erbrecht.

Das schweizerische Erbrecht zieht eine klare Grenze zwischen gesetzlicher Erbfolge (es besteht kein Testament) und testamentarischer Erbfolge (es besteht ein Testament).

Stirbt eine Person, ohne ein Testament errichtet zu haben, wird ihr Vermögen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt (geregelt im 3. Teil des schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB). Diese Art der Erbfolge ist weit verbreitet, da der Tod zumeist unerwartet Eintritt und der/die Verstorbene kein Testament verfasst hat. Einer Umfrage vom Institut Demoscope zufolge, haben von den befragten Personen nur 26% bereits ein Testament verfasst.

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt wie oben bereits erwähnt nur dann zum Einsatz, wenn der Erblasser vor seinem Tod kein Testament verfasst hatte. Das ZGB unterteilt Angehörige des Erblassers in drei verschiedene Parentel und regelt genau wem wieviel des Erbes zusteht.

  1. Parentel: Nachkommen (ZGB Art. 457)
    1. Sind Nachkommen (Kinder, Enkel) vorhanden, sind diese von Gesetzes wegen Erben
    2. Kinder erben zu gleichen Teilen
    3. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen
    4. Gibt es eine überlebende Ehegattin / einen überlebenden Ehegatten steht ihnen die Hälfte der Erbschaft zu. Die andere Hälfte wird unter den Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt.
  2. Parentel: Elterlicher Stamm (ZGB Art. 458)
    1. Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
    2. Vater und Mutter erben nach Hälften.
    3. An die Stelle von Vater oder Mutter, die verstorben sind, treten ihre Nachkommen (à Schwester / Bruder des Erblassers)
    4. Gibt es eine überlebende Ehegattin / einen überlebenden Ehegatten steht ihnen zwei Drittel der Erbschaft zu.
  3. Parentel: Grosselterlicher Stamm (ZGB Art. 459)
      1. Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Eltern, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern.
      2. Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen (= Gleichheitsprinzip)

An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen (Onkel / Tante des Erblassers).

  1. Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.
  2. Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der anderen Seite.

Die testamentarische Erbfolge: Pflichtteil und frei verfügbare Quote

Der Erblasser kann durch Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) Anordnungen treffen, welche anstelle der gesetzlichen Erbfolge zum Tragen kommen. Der Erblasser kann beispielsweise einen Freund oder gemeinnützigen Verein zu einer bestimmten Quote einsetzen oder die gesetzlichen Erben unterschiedlich begünstigen. Bei solchen Anordnungen hat der Erblasser jedoch den Pflichtteil der pflichtteilsgeschützten gesetzlichen Erben zu beachten und darf nur über die freie, nicht pflichtteilsgeschützte Quote verfügen. Zu den pflichtteilsgeschützten gesetzlichen Erben gehören nur die Ehegattin/Ehegatten, die Nachkommen und die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt:

  1. für einen Nachkommen ¾ des gesetzlichen Erbanspruches;
  2. für jedes der Eltern ½ des gesetzlichen Erbanspruches;
  3. für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner ½ des gesetzlichen Erbanspruches

Brauchen Sie Unterstützung bei der Erstellung Ihres Testaments oder weitere Informationen zum Schweizer Erbrecht? So kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

 

Haftungsausschluss: Der Inhalt dieses Blogbeitrags dient ausschliesslich Informationszwecken und stellt keine professionelle Beratung dar. Jeder Einzelfall sollte individuell geprüft werden, und wir empfehlen, für spezifische Fragen eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

 

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