Kapitalverlust und Überschuldung – Die Pflichten im Obligationenrecht
Einleitung
Wichtige Änderungen im Schweizer Obligationenrecht (OR) betreffen insbesondere die Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung sowie die Revisionsstelle. Diese Neuerungen haben weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, unabhängig von ihrer Grösse. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Informationen und gesetzlichen Bestimmungen zusammen.
Kapitalverlust und Überschuldung: Pflicht zur Revision
Eine weitere bedeutende Änderung betrifft die Pflicht zur Revision bei Kapitalverlust und Überschuldung. Bisher waren Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern von der Revisionspflicht befreit (Opting-out). Nun müssen jedoch auch diese Gesellschaften eine eingeschränkte Revision durchführen lassen, wenn ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung vorliegt.
Kapitalverlust
Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft unter 50 % des einbezahlten Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven fällt. In diesem Fall ist der Verwaltungsrat verpflichtet, unverzüglich Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts zu ergreifen und der Generalversammlung entsprechende Sanierungsvorschläge zu unterbreiten (Art. 725a Abs. 1 OR).
Überschuldung
Eine Überschuldung besteht, wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft die Aktiven übersteigen, selbst wenn die Aktiven zu Fortführungswerten bewertet werden. In diesem Fall muss der Verwaltungsrat eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Liquidationswerten erstellen und diese von einer zugelassenen Revisionsstelle prüfen lassen (Art. 725b OR). Sollte die Überschuldung bestätigt werden, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht genügend Rangrücktritte vorliegen, um die Überschuldung zu beseitigen.
Revisionsstelle: Abberufung nur noch aus wichtigen Gründen
Gemäss den neuen Bestimmungen des OR darf die Revisionsstelle einer Gesellschaft nur noch aus wichtigen Gründen abberufen werden. Dies bedeutet, dass eine Abberufung nicht mehr willkürlich erfolgen kann, sondern nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen. Diese Regelung stärkt die Unabhängigkeit und die Kontinuität der Revisionsstelle und trägt zur Sicherstellung einer objektiven und zuverlässigen Prüfung bei.
Fazit
Die neuen Regelungen im Obligationenrecht stellen sicher, dass die finanzielle Stabilität von Unternehmen besser überwacht und geschützt wird. Die Einschränkung der Abberufung der Revisionsstelle auf wichtige Gründe und die erweiterte Revisionspflicht bei Kapitalverlust und Überschuldung tragen dazu bei, das Vertrauen in die Unternehmensführung und die finanzielle Berichterstattung zu stärken. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit diesen Änderungen vertraut machen und gegebenenfalls ihre internen Prozesse anpassen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
Eine gründliche Analyse ist unerlässlich, um die Situation deines Unternehmens genau zu bewerten. Wir bieten diese Dienstleistung auf Anfrage an. Bitte beachten Sie, dass die Verantwortung bei der Geschäftsleitung liegt.
Ihre MKY Treuhandpartner GmbH
Quellen: Obligationenrecht (OR) Art. 725a und 725b
Haftungsausschluss: Der Inhalt dieses Blogbeitrags dient ausschliesslich Informationszwecken und stellt keine professionelle Beratung dar.
Jeder Einzelfall sollte individuell geprüft werden, und wir empfehlen, für spezifische Fragen eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.